Fehler durch verschiedene Anwälte

Beauftragt der Mandant einen Rechtsanwalt, um einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler eines früheren Rechtsanwalts zu beheben, so muss sich der Mandant im Verhältnis zu seinem ersten Anwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag seines zweiten Anwalts als Mitverschulden zurechnen lassen.

Eine solche Belastung des Mandanten in dessen Rechtsverhältnis zu seinem ersten Anwalt ist nicht unangemessen, sondern sachgerecht; der Mandant kann insoweit bei seinem zweiten Anwalt Rückgriff nehmen (BGH, Urteil vom 20.01.1994 - IX ZR 46/93).

Dagegen kann sich der geschädigte Mandant bei allen Rechtsberatern im vollen Umfang schadlos halten, wenn ein später beauftragter Rechtsanwalt beispielsweise den Fehler des Erstberaters wiederholt oder einen neuen Fehler begeht, so dass beide Pflichtverletzungen (sowohl die des Erstberaters als auch die des Zweitberaters) für sich alleine geeignet waren, den gesamten Schaden herbei zu führen. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen zum Schutz des Geschädigten allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 132/01).