Mitverschulden

Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Im Falle eines Rechtsanwaltsvertrags kann es dem zu Beratenden nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Rechtsanwalt hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Selbst wenn ein Mandant über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (BGH, Urt.v. 14. 6. 2012− IX ZR 145/11).

Anders ist dies jedoch, wenn eine Schadensursache im Bereich der Eigenverantwortung des Geschädigten entstanden ist und dieser diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die nach der Sachlage erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts ist eine Vertragspflicht des Mandanten (BGH, Urteil vom 20-06-1996 - IX ZR 106/95). Unterrichtet ein Mandant seinen Rechtsanwalt falsch oder nicht rechtzeitig, kann dies zu einem Mitverschulden des Mandanten führen.