Verjährung

Die Berechnung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälten unterliegt einer ganzen Reihe komplizierter Regeln und Ausnahmen von davon. Daher soll hier lediglich eine allgemeinen „Faustregel“ erläutert werden, mit der sich aber eine Vielzahl der Fragen zum Thema Verjährung beantworten lässt.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen der Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verjähren seit dem 15.12.2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Maßgeblich ist § 195 BGB, wonach die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt ab dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von dem Anspruch Kenntnis bzw. infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erlangt hat.

Beispiel: Ist der Schadensersatzanspruch am 15.07.2015 entstanden und hat der Mandant am 28.11.2016 von seinem Schadensersatzanspruch Kenntnis erlangt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2016 zu laufen und endet nach drei Jahren am 31.12.2019.

Für die maßgebliche Frage, wann der Anspruch gegen den Rechtsanwalt entstanden ist, hat der BGH die Formel entwickelt, dass es darauf ankommt, wann sich die Vermögenslage des Mandanten durch die Pflichtverletzung seines Anwalts verschlechtert hat. Beispiele. Schließt der Anwalt für seinen Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der vermögensnachteil für den Mandanten mit dem Zustandekommen des Vergleichs ein; erhebt der Rechtsanwalt eine aussichtlose Klage, so tritt der Schaden für seinen Mandanten mit Klageerhebung ein; besteht die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts darin, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid unterbleiben ist, entsteht der Schaden des Mandanten mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, also dann, wenn der Mandant von sich aus nichts mehr gegen den Bescheid unternehmen kann; äußerst sich die anwaltliche Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, entsteht der Schaden, sobald die andere Vertragspartei aus dem Vertrag Rechte gegen den fehlerhaft beratenen Mandanten herleitet.