Aussicht eines Rechtsmittels

Der Anwalt muss jedenfalls auch ohne Auftrag seinen Mandanten über die Aussichten eines Rechtsmittels aufklären bei ohne weiteres erkennbarer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und in den Fällen, in denen der Fehler des Ersturteils darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, das unrichtige Urteil also mit verschuldet hat (BGH, Urt. v. 24.5.2007 –IX ZR 142/05, BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 214/15).