Beweis für Unterbleiben der Beratung

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen hat. Etwaige Schwierigkeiten, mit denen der Beweis eines in einem Unterlassen bestehenden Verhaltens verbunden sein kann, sind dadurch auszugleichen, daß der Rechtsanwalt zunächst im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er seine Beratungspflichten erfüllt haben will; begnügt er sich statt dessen mit einem bloßen Bestreiten, so gilt das Vorbringen des Mandanten als zugestanden (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - BGH IX ZR 125/93; vom 11. Oktober 2007 - BGH IX ZR 105/06; vom 24. Januar 2006 - IX ZR 320/04; vom 14.07.2016 - IX ZR 291/14). Der Rechtsanwalt muss den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH NJW 2007, 2485; NJW 1994, 3295; BGH, NJW-RR 2007, 569; BGH, WM 2017, 675).