Haftungsausfüllende Kausalität

Der geschädigte Mandant kann seinen Schaden nur dann ersetzt verlangen, wenn eine nachgewiesene Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden auch kausal (ursächlich) war. Der Fachbegriff für dieses Ursächlichkeitserfordernis lautet: Haftungsausfüllende Kausalität.

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, muss der Mandant nachweisen, dass die Pflichtverletzung für eingetretenen Schaden ursächlich war. Anders gewendet: Gelingt dem Rechtsanwalt der Nachweis, dass sein Mandant selbst der – unterstellt - richtigen Beratung nicht gefolgt wäre und damit die Vermögensminderung des Mandanten gewissermaßen „so oder so“ eingetreten wäre, scheitert der Mandant mit seinem Anspruch. Typische Fallkonstellationen sind Beratungsfehler im Bereich der Vertragsgestaltung, wenn mehrere mögliche Gestaltungsalternativen zur Wahl standen. Der Mandant muss nachweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung durch seinen Steuerberater, dessen Rat auch tatsächlich gefolgt wäre und nicht doch eine der anderen zur Wahl stehende Gestaltungsmöglichkeit gewählt hätte.

Die Rechtsprechung kommt an dieser Stelle den geschädigten Mandanten insoweit entgegen, dass zu dessen Gunsten zunächst die Vermutung gilt, der Mandant hätte sich im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Beratung auch beratungsgerecht verhalten. Dies wird als Anscheinsbeweis bezeichnet. Der Rechtsanwalts kann diese Vermutung ins Wanken bringen, indem er nachweist, dass selbst dann, wenn er richtig beraten hätte, der Mandant nicht zwingend seiner Beratung hätte folgen müssen, weil unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch andere Handlungsalternativen für den Mandanten denkbar gewesen wären, bei denen die Vermögensminderung genauso eingetreten wäre. Gelingt dem Rechtsanwalt durch einen derartigen Vortrag die Erschütterung des Anscheinsbeweises, muss der Mandat nun seinerseits darlegen, weshalb er unter den mehreren zu Wahl stehenden vernünftigen Alternativen sich genau für diejenige entschieden hätte, die sein Rechtsanwalt nicht oder fehlerhaft beraten hat. Gelingt ihm insoweit ein plausibler Vortrag, hat der erforderliche Kausalitätsnachweis als gelungen zu gelten.

Die Kausalitätsprüfung im Schadensersatzprozess erfolgt mit Blick zurück, es wird also für die Klärung der Frage „was wäre gewesen wenn…“ auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abgestellt.   

In der Rechtsprechung des BGH liest sich das wie folgt:

Zu Gunsten des Mandanten kommen Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten .

Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen. Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat.

Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe –nicht notwendig in gleicher Weise– ergibt. Will der Mandant sich in diesem Fall nicht –auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge– festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen.

Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte (BGH, Urteil vom 16.7.2015– IX ZR 197/14).