Inzidentprozess

In Fällen, in denen im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Prozesses, des so genannten Inzidentverfahrens, abhängt, muss das Regressgericht, das über die Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts zu entscheiden hat, selbst prüfen, wie jenes Verfahren – falls es abgeschlossen ist – richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre oder falls es nicht abgeschlossen ist – richtigerweise zu entscheiden wäre (BGH NJW 2001, 673).

Es kommt nicht darauf an, wie das Gericht den Inzidentprozess tatsächlich entscheidet. Maßgeblich ist, wie nach Auffassung des für den Regressprozess zuständigen Gerichts das andere Gericht richtigerweise entscheiden hätte müssen bzw. müsste.

In der Rechtsprechung des BGH liest sich das so:

Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (BGH, Urteil vom 15. 11. 2007 - IX ZR 44/04).