Klare Wortwahl

Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt ist, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Laie als Auftraggeber schaltet den Fachberater u.a. deswegen ein, damit dieser das erwünschte rechtliche Ergebnis möglichst auch erreicht. Auslegung setzt erst ein, wenn der Wortlaut einer Erklärung zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt; dazu darf es der Rechtsanwalt regelmäßig gar nicht kommen lassen. Das ist ein Risiko, welches ein juristischer Fachberater nach Möglichkeit vermeiden muß. Den sichersten Weg hält er nur ein, falls seine Erklärung unmissverständlich ist. Dazu gehört die zutreffende Verwendung der einschlägigen Fachausdrücke. Jeder Rechtsanwalt muss zum Beispiel wissen, dass man sich von einem Mietvertrag oder mietähnlichen Vertrag im Regelfall durch eine “Kündigung”, nicht durch einen “Rücktritt” löst. Ein gesetzlicher Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis wie der Miete ist nach Überlassung der Mietsache regelmäßig ausgeschlossen, weil er die Hauptleistungspflichten rückwirkend zerstört; er wird durch die - nur für die Zukunft wirkende - Kündigung ersetzt (BGH NJW 1996, 2648).