Sachverhaltsklärung

Regelmäßig werden geschädigte Mandanten auch mit dem Einwand konfrontiert, sie hätten ihren Rechtsanwalt über bestimmte Umstände nicht informiert, so dass eine qualifizierte Rechtsberatung gar nicht möglich gewesen sei. Ignoriert wird mit diesem Argument in aller Regel, dass es nach der Rechtsprechung eine der Grundpflichten des Rechtsanwalts ist, dass er den Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt, vor einer Beratung seines Mandanten genau zu klären hat. Auf rechtliche Wertungen (beispielsweise bei der Verwendung von Rechtsbegriffen), die der Mandant selbst vorgenommen hat, darf sich der Rechtsanwalt nicht verlassen, da solche Angaben des regelmäßig rechtsunkundigen Auftraggebers als unzuverlässig gelten. Insoweit muss der Berater nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände klären, indem er seinen Mandanten befragt und von diesem rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich einschlägige Unterlagen erbittet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu Gunsten des Mandanten im Wege des Anscheinsbeweises anzunehmen, dass er seinem Rechtsanwalt die benötigte Information erteilt hätte, wenn dieser seine Aufklärungspflichten wahrgenommen hätte.

Hat der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch seinen Mandanten unzutreffend oder lückenhaft ist, hat der Rechtsanwalt sich um eine Berichtigung und Ergänzung der Angaben zu bemühen. Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Rechtsanwälte und Steuerberater grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen ihrer Mandanten vertrauen und sind nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, ob diese richtig sind. Das ist aber nur eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung der Berater, vor einer Beratung ihrer Mandanten den Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt, genau zu klären. Diese Ausnahme betrifft nur Informationen tatsächlicher Art, nicht jedoch, wie in diesem Streitfall, steuerrechtliche Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens, also für die Mitteilung von Rechtstatsachen und rechtlichen Wertungen, da solche Angaben des regelmäßig rechtsunkundigen Auftraggebers unzuverlässig sind. Insoweit muss der Berater die zugrunde liegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären, indem er seinen Mandanten befragt und von diesem rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich einschlägige Unterlagen erbittet; lässt dies keine verlässliche Klärung erwarten, können weitere zumutbare Ermittlungen erforderlich sein (BGH GI 1997, 16; NJW 1961, 601, 602; 1982, 437; VersR 1983, 34; ZIP 1983, 996, 997 f; NJW 1985, 1154, 1155; 1992, 307, 309; WM 1994, 1805).