Ursachenzusammenhang

Nicht jeder nachgewiesene Beratungsfehler eines Rechtsanwalts führt zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten. Erst wenn dem Mandant auch der Nachweis gelingt, dass der ihm entstandene Schaden ursächlich auf die fehlerhafte bzw. unterbliebene Beratung des Rechtsanwalts zurückzuführen ist, wird ein Gericht die Ersatzpflicht des Rechtsanwalts anerkennen.

In diesem Zusammenhang wird in Haftungsprozessen von Seiten der Rechtsanwälte regelmäßig eingewendet, dass der geschädigte Mandant selbst bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Rechtsanwalt dessen Rat nicht beherzigt hätte: Der Schaden wäre gewissermaßen „so oder so“ entstanden und sei damit nicht kompensationsfähig.

Die mit diesem Einwand des in Haftung genommenen Rechtsanwalts zusammenhängenden Fragen zählen zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt jedoch zu Gunsten des Mandanten die Vermutung, dass dieser sich beratungsgerecht verhalten hätte, wenn er vom Rechtsanwalt ordnungsgemäß beraten worden wäre. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine bestimmte Entscheidung des Mandanten wahrscheinlich gewesen wäre. Beispiel: Hätte die pflichtgemäße Beratung des Rechtsanwalts dahin gehen müssen, einem Dritten den Streit zu verkünden, weil dadurch die Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen unterbrochen würde, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Mandant sich an diesen Rat gehalten hätte, wenn keine Gründe gegen eine Streitverkündung gesprochen haben (BGH Urteil vom 16.09.2010, Az.: IX ZR 203/08).