Zwangsvollstreckung

Der Rechtsanwalt hat die beauftragte Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben hat ( BGH vom 03.03.2016 – IX ZR 119/15; vom 07.09.2017 – IX ZR 71/16). Gibt es Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Schuldners, muss der Anwalt seinen Mandanten über das Risiko der fehlenden Insolvenzfestigkeit der im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherheit gem. § 88 InsO ebenso hinweisen, wie auf die Anfechtbarkeit erhaltener Zahlungen gem. §§ 130, 131 InsO. Die Beitreibung gegen den Titelschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung kann sich unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Mandanten als insolvenzfester erweisen als die Zahlung des Titelschuldners auf der Grundlage einer Abrede. Der Mandant muss in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen können. Im Zusammenhang mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hat der BGH entschieden, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Mandanten über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit zu informieren (vgl. BGH vom 06.07.2000 – IX ZR 198/99).